WICHTIG: Sie müssen bauvorlageberechtigte*r Entwurfsverfasser*in sein, um den Antrag zu übermitteln – Anträge durch die Bauherrenschaft sind gemäß Niedersächsischer Bauordnung nicht zulässig!

Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei (§ 60 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) und Anhang) oder anzeigepflichtig (§ 62 NBauO) sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen (Ansprechpartner siehe unten).

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hierzu werden andere Behörden, deren Belange (Baunebenrecht) betroffen sein könnten, beteiligt.

Die Baumaßnahme wird genehmigt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.

Verfahrensablauf


Der Antrag auf Baugenehmigung ist von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser (NICHT von der Bauherrenschaft!) elektronisch über das Service-Portal an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Stade, Bauen und Wohnen) zu übermitteln. Die so übermittelten Bauvorlagen müssen nicht qualifiziert elektronisch signiert sein.

Die zuständige Gemeinde wird im Rahmen der Behördenbeteiligung über den Antrag in Kenntnis gesetzt.

Seit Januar 2022 haben die Verfahrensbeteiligten (Bauherrenschaft, Architekt*innen und Behörden) nicht nur die Möglichkeit, sich über das Portal Bauakte online über den Verfahrensstand von Bauanträgen zu informieren, sondern es erfolgt auch die gesamte vorhabenbezogene Kommunikation über dieses Portal. Die Zugangsdaten zum Bauportal erhalten Sie mit der Eingangsbestätigung. Sobald neue Informationen im Portal eingestellt werden, wird eine Benachrichtigung per E-Mail an alle Empfänger mit Zugangsdaten versandt.

Die Entwurfsverfasser*innen können nachgeforderte Bauvorlagen über das Portal zum jeweiligen Bauantrag hochladen und an die Bauaufsichtsbehörde übermitteln. Einer weiteren Papierausfertigung bedarf es dann nicht mehr.

Sobald die baurechtliche Zulässigkeit festgestellt wurde und alle für dieses Vorhaben erforderlichen, sonstigen Genehmigungen vorliegen, kann die Baugenehmigung erteilt werden. Diese wird im Bauportal bereitgestellt und kann von den Verfahrensbeteiligten eingesehen und heruntergeladen werden.

An wen muss ich mich wenden?


Der Bauantrag ist an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, also das Amt für Bauen und Wohnen des Landkreises Stade, zu übermitteln. Somit entfällt seit dem 01.01.2022 die Regelung, dass die Anträge über die örtliche Gemeinde einzureichen sind.

Zuständige Stelle


Landkreisgebiet: Landkreis Stade, Bauordnungsamt

Stadtgebiet Buxtehude (und Ortsteile): Bauaufsicht Hansestadt Buxtehude

Stadtgebiet Stade (und Ortsteile): Bauaufsicht Hansestadt Stade

Voraussetzungen


Gemäß § 3a NBauO in Verbindung mit den §§ 52, 53 und 67 NBauO muss der Bauantrag von einer vorlageberechtigten Person (erklärende Person) übermittelt werden. Die Bauherrenschaft bevollmächtigt die erklärende Person zur Übermittlung.

Die Übermittlung über das Service-Portal setzt eine aktive Registrierung beim Servicekonto Niedersachsen und die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises (Online-Ausweisfunktion) voraus. 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Das Antragsformular muss die E-Mail-Adresse der erklärenden Person enthalten, um die nachfolgende, elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Sofern auch die Bauherrenschaft informiert werden möchte, muss deren E-Mail-Adresse angegeben werden.

Mit dem Bauantrag sind Bauvorlagen gemäß der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) einzureichen, der Umfang bestimmt sich durch die beantragte/n Baumaßnahme/n.

In der Regel sind, neben dem ausgefüllten Antragsformular, folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  • Aktueller Auszug aus der amtlichen Karte, Maßstab 1:5000
  • amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Lageplan mit Bauvorhaben, Maßstab 1:500
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), i.d.R. Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung (für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauvorhaben)
  • Berechnungen und Nachweise zum Maß der baulichen Nutzung (wenn sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet)
  • Angaben zu den notwendigen Einstellplätzen
  • Angaben zum umbauter Raum (BRI)
  • Angaben zur Gebäudeklasse und Nachweis der Rettungswege
  • bautechnische Nachweise (Brandschutz und Standsicherheit sofern prüfpflichtig gem. § 65 NBauO)
  • Angaben über gesicherte Erschließung (Ver-/Entsorgung, Verkehr)
  • Ggf. Verwertungskonzept für den anfallenden Wirtschaftsdünger (für Tierhaltungs- und Biogasanlagen) - nähere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer ( https://www.lwk-niedersachsen.de/ )
  • Ggf. Leitfaden für Natur, für Bauvorhaben im Außenbereich

Weitere Bauvorlagen können gefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens, insbesondere bei Sonderbauten (§§ 2 Abs.5 und 51 NBauO), erforderlich sind. (z.B. Gutachten zu Immissionen oder ein Brandschutzkonzept)

Der Antrag auf Baugenehmigung ist grundsätzlich elektronisch an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Stade, Bauen und Wohnen) zu übermitteln. Bis Ende 2023 kann die Einreichung der Bauvorlagen auf einem Datenträger zusammen mit einer einfachen Ausfertigung der Bauvorlagen in Papierform erfolgen. (siehe auch oben "Verfahrensablauf")

Der Inhalt des Datenträgers muss in allen Fällen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere die dort aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung im Anhang zur Anlage 1 zu beachten.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Wird bei der durchgeführten Vollzähligkeitsprüfung (Vorprüfung) festgestellt, dass der Bauantrag unvollständig ist, wird die entwurfsverfassende Person unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Auf Antrag kann die Frist um maximal 3 Wochen verlängert werden. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so beginnt unmittelbar danach eine gesetzlich festgelegte Nachfrist von 3 Wochen. Mit Ablauf der Nachfrist gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Verlängerung der Nachfrist ist gesetzlich ausgeschlossen.

Ein vollständiger Bauantrag wird zur Prüfung an die Sachbearbeiter*innen gegeben. Werden im Rahmen der inhaltlichen (materiellen) Prüfung Bauvorlagen oder andere Dokumente nachgefordert, wird ebenfalls eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Sollten die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen, erfolgt eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), mit der Möglichkeit, die Unterlagen zu übermitteln oder sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Kann der Missstand nicht ausgeräumt werden, muss der Antrag abgelehnt werden, da nicht geprüft werden kann, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Die Baugenehmigung ist, wenn sie in Anspruch genommen wurde, nicht befristet. Die Baugenehmigung erlischt allerdings, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer hängt von der zu prüfenden Baumaßnahme (u.a. Lage, Nutzung, Größe) aber auch von der Qualität der Bauvorlagen ab. Sie können mit vollständigen und prüfbaren Bauvorlagen zu einer zügigen Bearbeitung beitragen.

Anträge / Formulare


Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über das Service Portal des Landkreises Stade und das Servicekonto Niedersachsen zu übermitteln.

Was sollte ich noch wissen?


Bitte wählen Sie eine möglichst präzise und alle beantragten Maßnahmen berücksichtigende Vorhabenbezeichnung für Ihr Bauvorhaben. Das erleichtert die Verfahrensprüfung und trägt zu einer rechtskonformen Baugenehmigung bei.

Beispiel:

Es soll ein Einfamilienhaus mit Carport auf einem abschüssigen Grundstück errichtet werden, wobei das Grundstück durch Auffüllung begradigt werden soll. Statt „Neubau eines Einfamilienhauses“ beschreiben Sie die Baumaßnahme besser wie folgt:
„Neubau eines Einfamilienhauses und eines Carports mit 2 Pkw-Einstellplätzen, Herstellen einer Zufahrt, Herstellen einer Geländeaufschüttung“

 

Hinweis/Erläuterung zu den Online-Portalen

Im Zuge von bauaufsichtlichen Verfahren werden zurzeit zwei Online-Portale genutzt, die jedoch nicht miteinander gekoppelt sind:

Das Service-Portal wird ausschließlich zur Antragstellung und vollzähligen Bereitstellung der Bauvorlagen (Vorprüfung) verwendet. Es setzt eine aktive Registrierung beim Servicekonto Niedersachsen und die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises voraus. 
Sobald die Vollzähligkeit der Bauvorlagen festgestellt wurde, wird der Antrag im Service-Portal als abgeschlossen gekennzeichnet und intern zur Sachbearbeitung weitergeleitet.  

Das Bauportal (oder auch Bauakte-Online) dient im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Kommunikation und zum Datenaustausch. Hier werden die Zugangsberechtigungen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde verwaltet und den Beteiligten mitgeteilt.
Auf das Bauportal kann, neben der erklärenden Person, nun auch die Bauherrenschaft zugreifen und sich über den Stand des Verfahrens informieren. Dieses Portal wird auch genutzt um die erforderlichen Beteiligungen weiterer Behörden durchzuführen. Auf diesem Wege werden schließlich auch die Bescheide zum Verfahren bereitgestellt.

Kontakt
  • Bauen und Wohnen