Leistungsbeschreibung


Elterngeld  ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:
•    Basiselterngeld
•    ElterngeldPlus
•    Partnerschaftsbonus

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.

Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.  

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens EUR 300,00 monatlich.

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.

Spezielle Hinweise

Die Elterngeldstelle vom Amt Jugend und Familie des Landkreises Stade hat aufgrund des hohen Antragsaufkommens neue Servicezeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 15.30 Uhr nur telefonisch erreichbar.

Die Elterngeldstelle des Landkreises Stade erläutert während eines Informationsabends am Donnerstag, 13. Juni, die wichtigsten Eckpunkte zum Thema Elterngeld. Die Mitarbeiterinnen starten um 18 Uhr im Amt Jugend und Familie in Stade (Am Staatsarchiv 3) mit einer Präsentation. Im Anschluss können Fragen gestellt werden. Außerdem stehen die Fachkräfte für persönliche Gespräche bereit. Weitere Infos zum Ablauf und zur Anmeldung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Schon jetzt finden werdende Eltern Antworten auf ihre Fragen, wie etwa zu Anspruchsvoraussetzzungen und den Neuregelungen ab 1. April, sowie ein Erklärvideo auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: #BMFSFJ - Elterngeld#

Ab 1. Juli 2015 gibt es das Elterngeld plus.© Pitopia, Bernd Geller, 2009Das vielen Menschen vertraute Elterngeld und Elterngeld Plus bleibt auch neben den ab 1. September 2021 neu eingeführten Regelungen für Geburten ab dem 01.09.2021 fast unverändert weiter bestehen. Es wird wie bisher an Mütter und Väter bis zu 14 Monate nach Geburt des Kindes gezahlt. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Durchschnittseinkommen vor der Geburt und beträgt monatlich mindestens 300 € und maximal 1.800 €. Für jedes Mehrlingsgeschwisterkind erhöht sich das Elterngeld um 300,00 € monatlich.

Ab dem 1. Juli 2015 wurden das Elterngeld und die Elternzeit durch Einführung des Elterngeld Plus deutlich flexibler. Das Elterngeld Plus soll Müttern und Vätern die Kombination von Elterngeld und Teilzeitarbeit erleichtern. Denn damit können Eltern (auch ohne Teilzeiteinkommen) die Bezugszeit des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat hinaus verlängern. Das bedeutet konkret: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Dabei liegt die Höhe des Elterngeld Plus höchstens bei der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, das dem jeweiligen Elternteil ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Während des Bezugs der Elterngeld Plus-Monate ist außerdem eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit zulässig. Bisher war in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit von 25 bis zu 30 Wochenstunden unter Anrechnung auf das Elterngeld möglich. Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt zukünftig eine Grenze von 24 bis zu 32 Wochenstunden.

Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes und arbeiten parallel für zwei bis vier Monate in Teilzeit, haben sie zusätzlich einen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils zwei bis zu vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten. Dabei müssen die Voraussetzungen von beiden Elternteilen in zwei bis vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes erfüllt werden. Bisher war in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit von 25 bis zu 30 Wochenstunden unter Anrechnung auf das Elterngeld möglich. Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt zukünftig eine Grenze von 24 bis zu 32 Wochenstunden.

Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Er kann dabei zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides miteinander kombinieren.  Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des Elterngelds bzw. Elterngeld Plus-Bezugs  geändert werden, jedoch nur für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge.  Monate, in denen bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, können nachträglich in Elterngeldmonate umgewandelt werden.

Alleinerziehende können das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus in gleichem Maße nutzen, sofern sie in bis zu vier aufeinander folgenden Monaten in Teilzeit - bisher zwischen 25 und 30 Wochenstunden - und zukünftig für Geburten ab dem 01.09.2021 zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind und die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b Einkommensteuergesetz erfüllen.

Außerdem wird für Frühchen-Geburten ab dem 01.09.2021 länger Elterngeld gezahlt.

  • bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Weitere Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Einnahmen von Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften sowie die Möglichkeit, auf Antrag innerhalb des Bemessungszeitraums auf die Ausklammerung von bestimmten Monaten zu verzichten.

Sie haben weitere Fragen zum  Elterngeld und/oder benötigen Unterstützung in Zusammenhang mit der Antragstellung?  Dann wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an Ihre Elterngeldstelle (Anprechpartner siehe unten)! In begründeten Einzelfällen ist auch die Vergabe von persönlichen Beratungsterminen möglich.

Zudem bieten die folgenden Seiten weitere Auskünfte:

© Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mit ElterngeldDigital können Sie den Antrag bequem online erstellen und als PDF-Ausdruck bei Ihrer Elterngeldstelle einreichen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, den Antrag und ggf. die Erklärung(en) zum Einkommen zu unterschreiben sowie die geforderten Nachweise beizulegen.

Verfahrensablauf


Das Elterngeld muss schriftlich nach Geburt des Kindes beantragt werden.

Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.

An wen muss ich mich wenden?


In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und den regionsangehörigen Gemeinden sowie in Einzelfällen (auf Antrag) bei großen selbstständigen Städten oder selbständigen Gemeinden, in welchen sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle.

Voraussetzungen


Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst,
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf,
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt,
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche,
    • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über EUR 250.000. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei EUR 300.000.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung Ihres Kindes

Je nach Ihrer individuellen Situation werden zusätzliche Unterlagen nötig sein. Weitere Hinweise dazu finden Sie in den Antragsunterlagen oder erhalten Sie direkt von der zuständigen Elterngeldstelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Gebühr: kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?


Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.

Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Bearbeitungsdauer


Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Anträge / Formulare


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: teilweise (je nach Bundesland)

Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten bis zum 31.03.2024
Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten ab dem 01.04.2024

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am


10.01.2023
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