Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung
Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.
Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.
Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten kann neben der Genehmigung nach § 57 NWG auch eine Genehmigung nach § 78 WHG erforderlich werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
Eine wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 57 Niedersächsisches Wassergesetz ist gebührenpflichtig. Die Berechnung der Genehmigungsgebühren ist abhängig von der Höhe der Errichtungskosten, der nach Wasserecht zu genehmigenden Teils der Anlage. Sie müssen die Errichtungskosten (Wert einschließlich Umsatzsteuer) im Antragsformular angeben. Die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung gelten als zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung – die Höhe der Genehmigungskosten richtet sich nach der „Allgemeinen Gebührenordnung“ (AllGO Nr. 96.2.15)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.