Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung
Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, können Sie eine Genehmigung bei der Wasserbehörde beantragen. Anlagen können sein: Stauanlagen, Brücke, Überfahrt, Durchlass, Gewässerkreuzung mit Ver-/Entsorgungsleitung, Baumaßnahme am Gewässer, Leitungstrasse parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen, Steg.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten kann neben der Genehmigung nach § 57 NWG auch eine Genehmigung nach § 78 WHG erforderlich werden.
Verfahrensablauf
Genehmigung von Anlagen an oberirdischen Gewässern können Sie online beantragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
- Sie erhalten eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Wasserbehörde
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Eine wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 57 Niedersächsisches Wassergesetz ist gebührenpflichtig. Die Berechnung der Genehmigungsgebühren ist abhängig von der Höhe der Errichtungskosten, der nach Wasserecht zu genehmigenden Teils der Anlage. Sie müssen die Errichtungskosten (Wert einschließlich Umsatzsteuer) im Antragsformular angeben. Die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung gelten als zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung – die Höhe der Genehmigungskosten richtet sich nach der „Allgemeinen Gebührenordnung“ (AllGO Nr. 96.2.15)