Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Häufige Wünsche und Fragen:
Für meinen Arbeitgeber brauche ich ein Gesundheitszeugnis. Mir wurde gesagt, dass ich das beim Gesundheitsamt bekomme. Ich brauche einen Untersuchungstermin.
Früher waren diese Untersuchungen und "Gesundheitszeugnisse" durch das Bundesseuchengesetz (bis zum 31.12.2000) gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. An die Stelle der früheren Untersuchung ist jetzt eine Belehrung getreten. Statt eines "Gesundheitszeugnisses" gibt es heute eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung.
Müssen ehrenamtlich Tätige auch durch das Gesundheitsamt belehrt werden?
Das kommt darauf an, wie häufig der ehrenamtliche Einsatz erfolgt und welche Außenwirkung ein solcher Einsatz hat. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. für Eltern und Schülerinnen und Schüler, die in der Cafeteria der Schule mitarbeiten. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben. Es ist jedoch eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung/ Organisation o.ä. darüber vorzulegen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ist. Im Zweifel sollte eine Belehrung stattfinden.
Ich habe schon ein Gesundheitszeugnis nach dem alten Gesetz. Muss ich trotzdem noch belehrt werden?
Nein. Diese Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren oder Sie lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben.