KFZ - Abmeldung
KFZ - Abmeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.
Nach § 16 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) gilt die Person als vom Halter zur Beantragung der außer Betriebsetzung (Abmeldung) bevollmächtigt, der die dafür notwendigen Unterlagen bei der Zulassungsstelle vorlegen kann.
Sie können Fahrzeuge auch online über das Internet außer Betrieb setzen (abmelden). Nutzen S ie gern den Service in dem Online-Portal .
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung des Fahrzeuges ist ein Antrag notwendig.
Das notwendige Antragsformular können Sie hier herunterladen oder direkt am PC ausfüllen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Die Ausserbetriebsetzung / Abmeldung eines Fahrzeuges kann bei jeder beliebigen Kfz-Zulassungsstelle, auch ausserhalb des Landkreises, erfolgen.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Für die Ausserbetriebsetzung sind die folgenden Unterlagen notwendig:
> Antrag auf außer Betriebsetzung / Abfallerklärung / Reservierungswunsch
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; vormals Fahrzeugschein)
> bei Vorliegen eines Anhängerverzeichnisses ist auch dies vorzulegen
> bei Zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Kennzeichenzuteilung oder die Zulassungsbescheinigung Teil I
> die gesiegelten Kennzeichenschilder
Bitte beachten Sie: Die Kennzeichenschilder sind in gesiegelten Zustand vorzulegen. Die Entsiegelung darf erst nach Anweisung bzw. durch den/die Sachbearbeiter/in erfolgen. Sind die Kennzeichenschilder bereits entsiegelt, werden die Kennzeichen gesperrt und stehen für weitere Zulassungen, für die Dauer von 10 Jahren, nicht mehr zur Verfügung.
> gültigen Personalausweis, alternativ gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Gemeinde / Stadt
Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.
Die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.
Welche Gebühren fallen an?
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in der zuständigen Zulassungsbehörde
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Bemerkungen
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Ausserbetriebsetzungen Online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Zu den Online-Zulassungen gelangen Sie hier .
Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren .
Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.
Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
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