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Leistungsbeschreibung

Nach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30  Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gilt eine Anzeigepflicht für Tiergehege, wenn die Gehege größer als 50m² sind oder in ihnen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.

Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind.

Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

    1. die Tiere artgerecht gehalten werden, insbesondere Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet werden,
    2. die Pflege der Tiere nach dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis erfolgt in Bezug auf tiermedizinische Vorbeugung, Behandlung und Ernährung
    3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
    4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
    5. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden,
    6. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.27 an.

 

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Naturschutzamt des Landkreises Stade mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

Widerspruch beim Landkreis Stade

Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Landesweit gültige Mindestanforderungen für die Haltung der unterschiedlichen Tierarten können beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Stade erfragt werden.