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Errichtung einer Kleinkläranlage, Abwasserreinigungsanlage,

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Spezielle Hinweise

Allgemeine Informationen

Wo eine Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss des Grundstückes an eine Abwassersammelkanalisation nicht möglich ist, erfolgt die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage. Hierzu wird die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt per Satzung auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen.

Für die Einleitung der gereinigten häuslichen Abwässer aus einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, diese wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Stade ausgestellt.

Hier stellen wir Ihnen Informationen zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigten häuslichen Abwasser und die notwendigen Formulare zur Verfügung. 



Spezielle Hinweise

Erlaubnisverfahren 

Der Antrag muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde oder den Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 3 Monate vor Baubeginn vorgelegt werden.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden detailliert geprüft. Es wird ein Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem z. B. die betroffenen Verbände, Behörden usw. angeschrieben werden.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Einleitungserlaubnis. Die im Bescheid festgesetzten Regelungen sind von Ihnen einzuhalten. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, so teilen Sie dies im Einzelfall rechtzeitig vorher der Wasserbehörde mit.

Der Bescheid ersetzt weder Genehmigungen anderer Art noch berührt er private Rechte oder Ansprüche Dritter.

Diese Erlaubnis ist kostenpflichtig!

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

Spezielle Hinweise

Unterlagen:

Das Antragsformular ist ausgefüllt mit folgenden erforderlichen Unterlagen zu ergänzen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

  • Übersichtsplan Maßstab 1:25000 (topografische Karte)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 ( mit Darstellung aller Abwasseranlagen)
  • Ausfertigung der bauaufsichtlichen Zulassung
  • Grundriss, Längs- und Querschnitte der Kleinkläranlage (technische Datenblätter) einschl. Vermaßung
  • Klärtechnische Berechnung der Kleinkläranlage
  • Baulasteintragung bei Nutzung von mehreren Grundstücken

Zusätzlich bei Nachrüstsätzen:

  • Erklärung zur Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage

Zusätzlich bei Einleitung in das Grundwasser:

  • Nachweis über die Eignung des Untergrundes zum Bau einer Versickerungsanlage
  • Bemessung der Versickerung

Zusätzlich bei einer Kläranlagengemeinschaft (mehrere Nutzer)

  • Anzeige aller Grundstücke und Mitglieder und Benennung eines Verantwortlichen.

Der Antrag kann auch online über das Serviceportal gestellt werden.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Überwachung von Kleinkläranlagen:

Die Untere Wasserbehörde führt im Rahmen der Gewässeraufsicht Überwachungen von Kleinkläranlagen durch. Vor Ort werden die Kleinkläranlagen hinsichtlich des baulichen Zustands und der Funktion überprüft. Diese Ermittlungen dienen auch dazu, die Arbeiten der beauftragten Wartungsunternehmen zu Überwachen. 1

Diese Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Das Betreiben einer Kleinkläranlage gibt den Anlass zur Überwachung, der Betreiber hat die Kosten der Überwachung zu tragen. 2

1 § 101 WHG, 2 § 126 NWG

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die rechtlichen Grundlagen und Maßstäbe für die Verpflichtung zum Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage ergeben sich aus folgenden Gesetzesgrundlagen:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
  • Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV).