Errichtung einer Kleinkläranlage
Errichtung einer Kleinkläranlage
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wo eine Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss des Grundstückes an eine Abwassersammelkanalisation nicht möglich ist, erfolgt die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage. Hierzu wird die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt per Satzung auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen.
Für die Einleitung der gereinigten häuslichen Abwässer aus einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, diese wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Stade ausgestellt.
Hier stellen wir Ihnen Informationen zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigten häuslichen Abwasser und die notwendigen Formulare zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Das weitere Verfahren ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Kläranlagensystem.
Erlaubnisverfahren
Dieses Verfahren kann auf Wunsch des Betreibers durchgeführt werden. Es ist jedoch zwingend vorgeschrieben, wenn die geplante Kleinkläranlage über keine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.
Dieses kann unter Umständen der Fall sein, wenn vorhandene Anlageteile, die weiter genutzt werden sollen, nicht den Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung genügen oder wenn eine Gemeinschaftsanlage geplant ist.
Der Antrag muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde oder den Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 3 Monate vor Baubeginn vorgelegt werden.
Die vorgelegten Antragsunterlagen werden detailliert geprüft. Es wird ein Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem z. B. die betroffenen Verbände, Behörden usw. angeschrieben werden.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Einleitungserlaubnis. Die im Bescheid festgesetzten Regelungen sind von Ihnen einzuhalten. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, so teilen Sie dies im Einzelfall rechtzeitig vorher der Wasserbehörde mit und informieren Sie sich über die rechtlichen Folgen.
Der Bescheid ersetzt weder Genehmigungen anderer Art noch berührt er private Rechte oder Ansprüche Dritter.
Diese Erlaubnis ist kostenpflichtig!
Vereinfachtes Verfahren = Anzeigeverfahren nach § 96(6) NWG
Grundsätzlich ist eine vollbiologische Kläranlage zu errichten, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Gem. § 96(6) Nieders. Wassergesetz gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens bei der Unteren Wasserbehörde anzeigt.
Die Anzeige muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde / Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 6 Wochen vor Baubeginn angezeigt werden. Eine nachträgliche Anzeige nach Baubeginn ist nicht möglich.
Im Anzeigeverfahren gilt die Erlaubnis als erteilt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erhalten vom Landkreis eine Eingangsbestätigung für Ihre Anzeige.
Eine detaillierte Prüfung der Unterlagen, sowie der geplanten Einleitung erfolgt nicht. Sie als Bauherr sind für die Einhaltung aller Rechtsbereiche selbst verantwortlich. Dazu müssen sie sich vor Baubeginn selber mit allen Personen / Institutionen einvernehmlich einigen, die durch die Abwasserbeseitigung betroffen sind. Hierzu gehören u. a. die Gewässereigentümer (z. B. Grabeneigentümer), der zuständige Unterhaltungsverband für das Gewässer der Einleitung, der Straßenbaulastträger (bei Einleitung in einen Straßengraben) oder weitere Grundstückseigentümer (z. B. bei Leitungen auf Nachbargrundstücken).
Grundlage der Erlaubnis ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Alle hier genannten Auflagen und Bedingungen sind zwingend einzuhalten. Besonders sind die Anforderungen hinsichtlich des Einbaus, Inbetriebnahme, Nutzung und Betrieb sowie zur Wartung der Anlage zu beachten.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei!
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
- - Achtung: Es sind neue Formulare zum Download vorhanden. Bitte verwenden Sie künftig diese neuen Formulare. Hilfestellungen und Hinweise zum Ausfüllen erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern. --
Unterlagen: Antrag / Anzeige
Das Antragsformular ist ausgefüllt mit folgenden erforderlichen Unterlagen zu ergänzen und in dreifacher Ausfertigung (bei einer Anzeige nur zweifach ) vorzulegen:
- Übersichtsplan Maßstab 1:25000 (topografische Karte)
- Lageplan im Maßstab 1:500 ( mit Darstellung aller Abwasseranlagen)
- Ausfertigung der bauaufsichtlichen Zulassung
- Grundriss, Längs- und Querschnitte der Kleinkläranlage (technische Datenblätter) einschl. Vermaßung
- Klärtechnische Berechnung der Kleinkläranlage
- Baulasteintragung bei Nutzung von mehreren Grundstücken
Zusätzlich bei Nachrüstsätzen:
- Erklärung zur Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage
Zusätzlich bei Einleitung in das Grundwasser:
- Nachweis über die Eignung des Untergrundes zum Bau einer Versickerungsanlage
- Bemessung der Versickerung
Zusätzlich bei einer Kläranlagengemeinschaft (mehrere Nutzer)
- Anzeige aller Grundstücke und Mitglieder und Benennung eines Verantwortlichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen und Maßstäbe für die Verpflichtung zum Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage ergeben sich aus folgenden Gesetzesgrundlagen:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV).
Was sollte ich noch wissen?
Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Anforderung an die Errichtung/Nachrüstung einer Kleinkläranlage
Bei der Nachrüstung von Kleinkläranlagen sind die jeweiligen Bestimmungen der bauaufsichtlichen Zulassungen und die Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen (Arbeitsblatt DWA-A 221) maßgeblich.
Sofern eine vorhandene Mehrkammergrube nachgerüstet werden soll, ist diese von einem Fachbetrieb vorab auf die weitere Verwendbarkeit zu prüfen.
Ein entsprechendes Formular ( Erklärung zur Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage) steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Das Formular ist vollständig ausgefüllt dem Antrag/der Anzeige beizufügen.
Sofern Sie nicht über ein technisches Datenblatt des vorhandenen Grubenkörpers verfügen, ist eine Skizze mit den vor Ort ermittelten Maßen beizufügen.
Nach Beendigung der Arbeiten hat eine Fertigstellungsmitteilung an die Untere Wasserbehörde zu erfolgen. Dazu hat das ausführende Unternehmen die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit der bauaufsichtlichen Zulassung zu erklären ( Übereinstimmungserklärung ).
Sowohl bei Nachrüstungen als auch bei Neuerrichtungen sind die Anlagen nach der Fertigstellung im betriebsbereiten Zustand auf Dichtheit zu prüfen.
Die Prüfung der Wasserdichtheit muss durch Sachkundige erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum, Uhrzeiten (Beginn und Ende der Prüfung), Name des Prüfers, Abmessung des Behälters, zulässiger Wasserverlust, Bewertung, Nachweis der Prüfung vor Ort durch Bilddokumentation (Messaufbau mit Gebäude im Hintergrund, Behälter mit installierten Absperrblasen und Wasserstand über dem Rohrscheitel), Fachkundenachweis des Prüfers, Kalibriernachweis des Messgeräts. Die Dokumentation ist dem Landkreis Stade, Umweltamt vorzulegen.
Die Kleinkläranlage ist dauerhaft und leicht erkennbar mit den anlagenspezifischen Daten zu kennzeichnen.
Der Betreiber ist in die Handhabung und Funktion der Kleinkläranlage einzuweisen und eine Bestätigung hierüber ist ebenfalls der unteren Wasserbehörde vorzulegen.