Baumfällgenehmigung - Erteilung
Baumfällgenehmigung - Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenBäume und Hecken sind ein wichtiger Bestandteil unseres Naturhaushaltes und bieten sowohl Insekten als auch Vögeln und Fledermäusen einen bedeutsamen Lebensraum. Aber auch für das Landschaftsbild, sowohl außerorts als auch innerorts, bieten Gehölzstrukturen einen großen Mehrwert.
Durch die Vielzahl an Funktionen kommt unseren heimischen Gehölzen eine besondere Bedeutung zu und es gilt sie langfristig zu erhalten und zu pflegen.
Leistungsbeschreibung
Eine alte Buche ist ein wertvoller Lebensraum für Vögel und Insekten. © Schaffhäuser
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit bedarf es für die Beseitigung von bestimmten Bäumen und Hecken ganzjährig einer Genehmigung, welche sie hier beantragen können.
Eine Genehmigung benötigen Sie bei der Fällung von nachfolgenden Baumarten, insofern der Stammumfang größer als 60 cm ist:
- Eiche
- Buche
- Ahorn
- Linde
- Platane
- Birke
- Esche
- Ulme
- Erle
- Pappel
- Weide
- Walnuss
- Kastanie
- Vogel-/Traubenkirsche
- Apfelbaum (Wildform)
- Wildbirne
- Lärche
Für die Beseitigung von Hecken benötigen Sie unabhängig von der Art ab einer Heckenlänge von 5 Metern eine Genehmigung.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind genehmigungsfrei und können ganzjährig durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Artenschutz bei allen Gehölzfällungen (auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen) sowie bei Form- und Pflegeschnitten immer einzuhalten ist. Es ist dabei eigenverantwortlich sicherzustellen, dass durch die Schnittarbeiten/Gehölzentnahmen z.B. keine brütenden Vögel oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden.
Ersatzpflanzungen
Insofern es sich bei der Baumfällung oder Heckenbeseitigung um einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 handelt, sind die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ersatzpflanzungen wieder auszugleichen.
Die Ersatzpflanzungen richten sich nach der Wertigkeit des Baumes, der Stammumfang der Neuanpflanzungen muss mind. 12 - 14 cm betragen. Hecken sind ebenfalls im gleichen Umfang wieder neu anzulegen.
Sollten die Ersatzpflanzungen nicht auf dem Eingriffsgrundstück durchgeführt werden können, kann auch ein anderes geeignetes Grundstück genutzt werden, welches im Antragsformular zu benennen und in einem Lageplan darzustellen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen der Antragsstellung über das Serviceportal werden Angaben zum Standort sowie zum Baum selbst abgefragt (Art, Stammumfang des Baumes). Auch Bilder des entsprechenden Baumes sind dem Antrag beizufügen. Sollten Sie ein Baumgutachten besitzen, können Sie auch dieses im Serviceportal hochladen.
Welche Gebühren fallen an?
Pro Bearbeitung ist mit Kosten von etwa 50€ bis 100€ zu rechnen, bei einer ggf. erforderlichen Ortsbesichtigung fallen zusätzliche Kosten an
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt ab Eingang der vollständigen Unterlagen in der Regel 4-6 Wochen. Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Gehölzfällung entsprechend mind. 6 Wochen vor dem geplanten Fälltermin ein.
Rechtsgrundlage
17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
Dies bedeutet, dass für die Fällung von Gehölzen sowie der Beseitigung von Hecken im Regelfall eine Genehmigung erforderlich ist, welche mit Hilfe des Service Portals beim Naturschutzamt des Landkreises Stade beantragt werden kann.
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Das Naturschutzgesetz regelt den Zeitraum, innerhalb dessen Bäume gefällt und Hecken beseitigt werden dürfen. Während schonende Form- und Pflegeschnitte unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig durchgeführt werden können, ist die Beseitigung von Gehölzen jeglicher Art nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar erlaubt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bäume innerhalb eines Waldes oder in Privatgärten.
Wichtig: Der oben aufgeführte Paragraph trifft ausschließlich Aussagen über die Zeiträume. Unabhängig vom Zeitpunkt der Gehölzbeseitigung ist in der Regel eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Jedermann der einen artenschutzrechtlichen Verstoß begeht, handelt gemäß § 69 BNatSchG ordnungswidrig bzw. begeht unter Umständen eine Straftat im Sinne von § 71 BNatSchG.
Der Artenschutz ist grundsätzlich ganzjährig bei allen Gehölz-Pflegemaßnahmen, Baumfällungen und Heckenbeseitigung zu beachten. Dies bedeutet, dass eigenverantwortlich sicherzustellen ist, dass durch die Schnittarbeiten oder Gehölzbeseitigungen z.B. keine brütenden Vögel oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden. Wer sich nicht an diese Regelungen hält, begeht einen Verstoß, welcher überprüft und rechtlich geahndet wird.
Antrag auf Befreiung nach §67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Eine Fällung von Bäumen in der freien Landschaft sowie die Beseitigung von Hecken im Zeitraum 01.03 bis 30.09. ist im Regelfall rechtlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist die kostenpflichtige Beantragung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich. Demnach kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Dies ist in einem gesonderten Antrag darzulegen und ist ebenso wie die Fällgenehmigung kostenpflichtig.