Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Fahrplanänderungen können auf der Internetseite der KVG eingesehen werden:
https://www.kvg-bus.de/aktuelles/fahrplanwechsel/stade/
Grundlagen für die Schülerbeförderung sind:
- § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998
- Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade vom 17. September 2003
in den jeweils geltenden Fassungen.
Nach diesen Grundlagen hat der Landkreis Stade als Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden
- Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder
- Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen
sowie die Schülerinnen und Schüler
- der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
- der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen,
- der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 und
- der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I [Realschulabschluss] besuchen
zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Dieser Beförderungs- oder Erstattungsanspruch besteht aber nur unter den Voraussetzungen der Regelungen der Satzung über die Schülerbeförderung. Insbesondere müssen folgende Schulwegmindestentfernungen erreicht werden:
Jahrgangsstufen
Entfernung
Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme teilnehmen sowie Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs (1. bis 4. Schuljahrgang)
2 km
Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges
3 km
Schülerinnen und Schüler des 7. bis 10. Schuljahrganges
4 km
Schülerinnen und Schüler des Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 (früher -BVJ- und -BEK-) sowie der ersten Klassen von Berufsfachschulen, die diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen
5 km
Der Anspruch besteht nur für den Schulweg und nur zum Besuch der nach dem Lehr- und Unterrichtsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung einer Schülerin/eines Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes.
Die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr wird mit folgenden Verkehrsunternehmen durchgeführt:
Kraftverkehrsgesellschaft mbH - KVG -
Aktuelle Fahrpläne können Sie unter www.fahrplanbuch.de aufrufen.
Darüber hinaus werden verschiedene überwiegend im Kreisgebiet Stade ansässige Taxi- und Mietwagenunternehmen mit der Durchführung von Sonderbeförderungsfahrten beauftragt.
Ausstellung von Schülersammelzeitkarten (HVV-Cards)
Für die Schülerbeförderung im Landkreis Stade gilt grundsätzlich der Tarif des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) . Den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern werden vom Landkreis Stade im Onlineverfahren auf Antrag die erforderlichen HVV-Cards ausgestellt und über die Schulen ausgehändigt.
Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler stellen schnellstmöglich einen Erstantrag auf Ausstellung einer HVV-Card. Bestandsschülerinnen und Schüler stellen nur noch bei Umzug und/oder Schulwechsel einen Änderungsantrag. Schülerinnen und Schüler behalten solange, wie die Anspruchsberechtigung erfüllt ist, ihre HVV-Card. Sollte die Anspruchsberechtigung nicht mehr erfüllt sein, werden die HVV-Cards von hier gesperrt und können vernichtet werden.
Ferner ist zu beachten, dass ein Antrag nur gestellt werden sollte, wenn die Schülerin/der Schüler schultäglich das öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Schülerbeförderung bei dauernder oder vorübergehender Behinderung (Sonderbeförderungen)
Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, haben auch unabhängig von den o. g. Mindestentfernungen einen Beförderungsanspruch. Allerdings ist die Beförderungsbedürftigkeit durch Vorlage eines aktuellen (fach-) ärztlichen Attestes nachzuweisen. Der Träger der Schülerbeförderung kann zudem eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.
Schülerbeförderung mit privaten Fahrzeugen
In den Fällen, in denen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht genutzt werden kann, können den Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten auch die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges erstattet werden. Da die Benutzung eines privaten Fahrzeuges einen Ausnahmefall darstellt, ist die Zulässigkeit vorab mit dem Landkreis zu klären.
Den ausgefüllten Antrag leiten Sie dem Landkreis Stade bitte über die Schule zu.
Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Nutzt eine Schülerin/ein Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel nur an einzelnen Tagen oder für einen kurzen Zeitraum, so wird ihr/ihm hierfür keine Schülersammelzeitkarte ausgestellt, sondern es gilt folgende Vorgehensweise:
- Die Schülerin/Der Schüler erwirbt die günstigsten notwendigen Fahrkarten (z.B. Einzelfahrscheine oder auch Schülermonatskarte).
- Die benutzten Fahrkarten sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten über die Schule vorzulegen. Nicht nachgewiesene Fahrtkosten werden nicht erstattet.
- Erstattungsanträge sind gemeinsam mit den Fahrbelegen spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr über die Schule einzureichen. Anträge, die nicht termingemäß eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Es gilt der Posteingangsstempel des Landkreises.
Erstattungsanträge erhalten Sie entweder als Download oder in den Schulen. Nach Prüfung des Antrages durch den Landkreis werden die erstattungsfähigen Kosten an den Antragsteller überwiesen.
Betriebspraktikum
Auch für Fahrten zum Betriebspraktikum besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Es gelten im übrigen die oben beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zum Erstattungsverfahren.
Durchführung des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung bei schlechten Witterungsverhältnissen
Im Falle besonderer Gefahrensituationen kann der Landrat kreisweit den Ausfall des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung verfügen. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier .
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte öffnen Sie die Formulare mit dem Adobe Reader, damit sie Ihnen korrekt angezeigt werden.
Schuljahresunabhängige Anträge/Vordrucke
Schülerbeförderung - allgemeines Merkblatt des HVV zur HVV-Card
Schülerbeförderung - Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Schülerbeförderung - Anlage Pkw-Benutzung zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten
Bitte beachten Sie: Die Anlage Pkw-Benutzung kann nur zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eingereicht werden.