Bauen - Bauanzeige nach § 62 NBauO
Bauen - Bauanzeige nach § 62 NBauO
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags übermittelt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (übermittelnde Person) eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme im Namen und Auftrag der Bauherrin / des Bauherrn an die zuständige Stelle. Dieser sind die nach Niedersächsischer Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) erforderlichen Bauvorlagen hinzuzufügen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das bereitgestellte Antragsportal.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Bauvorhaben in den (Samt-)Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. Für Anträge innerhalb der Hansestädte Buxtehude und Stade sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte zuständig.
Voraussetzungen
Für die Nutzung des Antragsportals ist ein Bund-ID Account erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen werden über das Antragsportal ( Link ) an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt und von dieser an die Gemeinde elektronisch weitergegeben.
Die elektronischen Bauvorlagen müssen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere das Dateiformat (PDF/A) und die dort (im Anhang zur Anlage 1) aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung zu beachten.
Bauvorlagen, die von der übermittelnden Person erstellt wurden müssen i.d.R. nicht qualifiziert elektronisch signiert sein - sofern diese von Dritten erstellt wurden (Statiker, Brandschutzingenieur, Gutachter etc.) ist eine qualifiziert elektronische Signatur der erstellenden Person zwingend erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle (Gemeinde) vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.
Die von der Bauordnungsbehörde übermittelte Eingangsbestätigung berechtigt NICHT zum bauen!
Anträge / Formulare
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Vollmacht für die Entwurfsverfasserin / den Entwurfsverfasser zur Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten - (Niedersachsen)
- Datenschutzerklärung nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung
- Baubeginnanzeige gemäß § 76 Abs. 1 NBauO
- Fertigstellungsanzeige gemäß § 76 Abs. 1 NBauO - (Niedersachsen)
- Regelmäßige Überprüfung von technischen Anlagen gem. § 30 DVO-NBauO - Verzeichnis der von Niedersachsen anerkannten Sachverständigen
Was sollte ich noch wissen?
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung