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Bauen - Bauanzeige nach § 62 NBauO


Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Spezielle Hinweise

Anstelle eines Bauantrags übermittelt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (übermittelnde Person) eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme im Namen und Auftrag der Bauherrin / des Bauherrn  an die zuständige Stelle. Dieser sind die nach Niedersächsischer Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) erforderlichen Bauvorlagen hinzuzufügen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das bereitgestellte Antragsportal.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Spezielle Hinweise

Bei Bauvorhaben in den (Samt-)Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. Für Anträge innerhalb der Hansestädte Buxtehude und Stade sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte zuständig. 

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Spezielle Hinweise

Für die Nutzung des Antragsportals ist ein Bund-ID Account erforderlich.

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Spezielle Hinweise

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Die notwendigen Unterlagen werden über das Antragsportal (Link) an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt und von dieser an die Gemeinde elektronisch weitergegeben. 

Die elektronischen Bauvorlagen müssen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere das Dateiformat (PDF/A) und die dort (im Anhang zur Anlage 1) aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung zu beachten.

Bauvorlagen, die von der übermittelnden Person erstellt wurden müssen i.d.R. nicht qualifiziert elektronisch signiert sein - sofern diese von Dritten erstellt wurden (Statiker, Brandschutzingenieur, Gutachter etc.) ist eine qualifiziert elektronische Signatur der erstellenden Person zwingend erforderlich.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Spezielle Hinweise

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle (Gemeinde) vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.

Die von der Bauordnungsbehörde übermittelte Eingangsbestätigung berechtigt NICHT zum bauen!

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung