Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach einer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahmen nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden sind. Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird Die Frist kann gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf


Der Antrag ist gemäß § 3a NBauO in elektronischer Form zu stellen. Der Landkreis Stade bietet dafür ein Online-Antragsportal an. Alternativ ist es möglich die qualifiziert elektronisch signierten Antragsunterlagen auf einem Datenträger einzureichen.

Die Baugenehmigungsbehörde prüft den Antrag, ggf. unter Beteiligung weiterer Behörden. In bestimmten Fällen ist das Ergebnis des Verfahrens von dem Einvernehmen der Gemeinde abhängig.

Der Bescheid wird elektronisch zugestellt.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Zuständige Stelle


  • Landkreisgebiet (außer Hansestädte Buxtehude und Stade): Landkreis Stade, Amt Bauen und Wohnen
  • Stadtgebiet Buxtehude (und Ortsteile): Bauaufsicht Hansestadt Buxtehude
  • Stadtgebiet Stade (und Ortsteile): Bauaufsicht Hansestadt Stade

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Baugebührenordnung (BauGO) an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Entscheidung ist höchstens für 3 Jahre gültig.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer hängt stark vom zu prüfenden Sachverhalt ab.

Rechtsgrundlage


  • 71 i.V.m § 73 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Was sollte ich noch wissen?


Der Antrag und die Bauvorlagen müssen, bei Übermittlung auf einem Datenträger, von der erklärenden Person (siehe § 3a NBauO; Entwurfsverfasser, vgl. § 54 NBauO) qualifiziert elektronisch signiert sein. Die Signatur der erklärenden Person kann bei Antragstellung über das Online-Antragsportal entfallen.

Die Kommunikation zwischen der Bauaufsichtsbehörde und den Bauherren und Architekten erfolgt im Verfahrensablauf überwiegend auf elektronischem Wege über das Bauportal "Bauakte Online". Die Zugangsdaten erhalten die Beteiligten mit der Eingangsbestätigung.

In "Bauakte Online" können sich die Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensstand informieren und ggf. Unterlagen nachreichen. 

Dort erhalten Sie ebenfalls Zugriff auf Schreiben der Bauaufsichtsbehörde sowie auf die Bescheide. Die Beteiligten werden über etwaige neue Dokumente per E-Mail informiert, deshalb ist die Angabe der E-Mail-Adresse der erklärenden Person erforderlich. Sofern die Bauherren ebenfalls über neue Dokumente informiert werden sollen, muss auch deren E-Mail-Adresse angegeben werden.

Hinweise / Besonderheiten


Die Frist kann nicht verlängert werden, wenn der Antrag nach Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

Kontakt
  • Bauen und Wohnen